Notariell beglaubigte Übersetzung — was ist das wirklich?
Notariell beglaubigte Übersetzung in Deutschland: Wann braucht man sie, wann reicht eine normale beglaubigte Übersetzung? Unterschiede und Kosten.
Im Internet liest man häufig den Begriff „notariell beglaubigte Übersetzung”. In den meisten Fällen ist das ein Missverständnis: Für die allermeisten Behördengänge in Deutschland brauchen Sie keine notarielle Beglaubigung — sondern lediglich eine beglaubigte Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer.
Zwei verschiedene Dinge, die gerne verwechselt werden
| Beglaubigte Übersetzung | Notarielle Beglaubigung | |
|---|---|---|
| Wer macht es? | Beeidigter Übersetzer | Notar |
| Was wird bestätigt? | Inhaltliche Richtigkeit der Übersetzung | Echtheit einer Unterschrift oder Kopie |
| Wo gilt es? | Bundesweit + EU (mit Apostille) | Bundesweit + international |
| Kosten | 35–250 € | 20–70 € zusätzlich |
| Wann nötig? | Alle deutschen Behörden | Nur bei spezifischer ausländischer Anforderung |
Wann reicht die normale beglaubigte Übersetzung?
In 99 % aller Fälle für Vorlage bei deutschen Stellen:
- Standesamt (Heirat, Scheidung, Eheregister)
- Bürgeramt / Einwohnermeldeamt
- Ausländerbehörde / BAMF
- Hochschule (Anerkennung, Bewerbung)
- Straßenverkehrsamt (Führerschein-Umschreibung)
- Arbeitgeber, Versicherungen, Banken
Wann verlangt eine Behörde notarielle Beglaubigung?
Diese Fälle sind selten und betreffen meistens internationale Transaktionen:
- Internationale Immobiliengeschäfte (Kauf von Immobilien im Ausland)
- Einzelne Botschaften für die Beantragung bestimmter Visa-Kategorien
- Einige Banken im Mittleren Osten oder in Asien
- Internationale Adoptionsverfahren
In all diesen Fällen wird zusätzlich zur beglaubigten Übersetzung die notarielle Beglaubigung der Unterschrift der Übersetzerin verlangt — nicht die Übersetzung selbst wird notariell beglaubigt.
Apostille — die Alternative für internationale Anerkennung
Wenn Sie Ihre beglaubigte Übersetzung im Ausland verwenden, ist typischerweise keine notarielle Beglaubigung erforderlich, sondern eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961.
Mehr dazu auf der Seite Apostille.
Praxisempfehlung
- Fragen Sie konkret bei der Behörde nach, die das Dokument verlangt. Verwenden Sie dabei genau ihre Worte — wenn sie „beglaubigte Übersetzung” sagen, reicht das.
- Wenn die Stelle explizit „notarielle Beglaubigung” verlangt, lassen Sie sich schriftlich bestätigen, was genau beglaubigt werden soll (Unterschrift der Übersetzerin? Kopie des Originals?).
- Erst dann beauftragen Sie zusätzlich einen Notar.